Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen „Eventservice 7gebirgszelte GmbH & Co. KG“

Geltungsbereiche

Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mietverträge. Punkte, die nur für „Unternehmer“ (a) oder nur für „Verbraucher“ (b) gelten, sind durch (a) und/oder (b) gekennzeichnet.
Unternehmer (a): Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Verbraucher (b): Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Mieter: Mieter im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Nr. 3 dieser AGB enthält Sonderregelungen für den Bereich des Zeltverleihs und -aufbaus, die den sonstigen Regelungen dieser AGB immer dann vorgehen, wenn sich Regelungen widersprechen sollten.

1. Angebote

1.1. Angebote/Auftragserteilung: Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Mit schriftlicher oder mündlicher Auftragserteilung erklärt der Mieter verbindlich, einen Mietvertrag abschließen zu wollen. Der Vermieter ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht auf anderem Wege bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne vorherige Auftragsbestätigung ausgeführt worden ist. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter vorbehalten.
1.2. Für Folgeschäden durch Irrtümer und Fehler in Angeboten, Preislisten, Homepage oder in sonstigen Dokumentationen, gleichgültig, ob durch den Vermieter, soweit kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann–oder fremdes Verschulden, haften wir nicht.

2. Mietvertrag – Mietsachen/Mietdauer/Mietpreise/Kosten/Materialbeschaffenheit

2.1. Inhalt und Umfang eines Mietvertrages werden, wenn nicht anders geregelt, in der schriftlichen Auftragsbestätigung bestimmt.
2.2. Als Mietsachen gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Gegenstände.
2.3. Die Mietdauer ist aus der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Sie bleibt bestehen, auch wenn die Mietsachen ganz oder teilweise vorzeitig und unbenutzt zurückgegeben werden. Gibt der Mieter die Mietsachen nicht fristgerecht zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurück, verlängert sich das Mietverhältnis bis zur Rückgabe. In diesem Falle wird für jeden weiteren angefangenen Tag eine lineare Gebühr des gesamten Mietpreises berechnet. Dem Mieter bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Vermieter vorbehalten.
2.4. Der Mietpreis ist aus der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Sämtliche Preise sind, wenn nicht anders angegeben, Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.5. Weitere auftragsbezogene Kosten (Transportkosten, Auf- und Abbau, Reinigung, Vertragen und Einsammeln der Mietsachen etc.) werden, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, gesondert in Rechnung gestellt.

3. Mietsache Zelt:

3.1. Termine: Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Der Mieter hat rechtzeitig vor Aufbaubeginn Pläne über den Standort der Zelte, den gewünschten Zulauf von Heizungsschläuchen, die gewünschten Ausschnitte im Fussboden für Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, den genauen Standort der Türen und die Anordnung der Gänge bezüglich der Zelthalle vorzulegen.
Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthallen, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen.
3.2. Auf- und Abbau: Bei „Selbstaufstellung“ durch Mieter wird immer ein „Richtmeister“ als Aufsicht durch den Vermieter gestellt. Dieser wird nach Arbeitseinheiten (eine Einheit = 15 Min) berechnet. Der Richtmeister ist beim Auf- und Abbau zugegen. Ohne die Anwesenheit des Richtmeisters darf nicht begonnen werden. Der/die Richtmeister ist/sind verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen und eine Unfallverhütungsbelehrung stattgefunden hat. Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften gehen zu Lasten des Mieters.
Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters, sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.
3.2. Zu- und Abfahrtswege: Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 25 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder durch dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Für etwaige Flurschäden, die beim Auf- und Abbau, durch die Standzeit oder die Fahrzeuge entstehen, kommt der Vermieter nicht auf, es sei denn, diese Schäden werden vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
3.3. Aufstellplatz: Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Beim Zeltboden ist ein Niveauausgleich von maximal 15 cm inbegriffen. Ein Niveauausgleich darüber hinaus wird gesondert berechnet.
3.4. Kostenanpassung: Eine Anpassung der Mietpreise hat dann zu erfolgen, wenn Erdnägel zur Verankerung der Zelthalle nicht verwandt werden können und deshalb Schwerlastdübel, Schwerlastfußboden oder Gewichte Verwendung finden müssen.
3.5. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art (z. B. Strom, Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme usw.) nicht vorgelegt werden, so willigt der Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leitungs- und Folgeschäden. Der Mieter muss beim Aufbau von Zelten sicherstellen, dass der Aufbauplatz für eine Verankerung der Zelte bis zu einer Tiefe von 1 m frei von jeglichen Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme, Abwasser, Daten- und Telefonleitungen) ist. Ist dies nicht der Fall, muss der entsprechende Leitungsweg vor Aufbaubeginn genau gekennzeichnet werden. Der Aufbauort muss frei von versteckten Kampfmitteln sein. Durch Bohrungen auftretende Schäden am Verbundsteinpflaster, Asphalt, trägt der Mieter. Insoweit stellt der Mieter den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
3.6. Stromversorgung/Ausfälle: Der Mieter hat für ausreichende und VDE-gerechte Stromversorgung bis zum Zelteingang zu sorgen. Sollte dies nicht sichergestellt sein, behalten wir uns vor, den Mietvertrag aufzulösen und die darin aufgeführten Geräte nicht auszuhändigen bzw. in Betrieb zu nehmen. Für evtl. Ausfälle übernehmen wir keine Haftung. Die Miete wird in solch einem Fall in vollem Umfang berechnet.
3.7. Beschaffenheit des Zeltmaterials, Haftungsbeschränkungen: Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelthallen und das sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem brauchbarem Zustand befinden und geltenden Bau- und Unfallversicherungsvorschriften entsprechen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschäden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt insbesondere für Nässeschäden, sofern diese durch mangelhaftes Material des Vermieters entstanden sind. Gegenüber (a) Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Mieters aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Mieters.
3.8. Die Anmietung von Heizgeräten und Öltanks schließt die Belieferung mit Heizöl nicht ein. Das Stand- und Betriebsrisiko der Heiz- und Tankanlage liegt im Verantwortungsbereich des Mieters. Stromzuleitungen sind vom Mieter bis vor die Heizgeräte zu verlegen. Der/das mieterseits zu stellende Kraftstoff/Heizöl muss in den Wintermonaten mit einem Zusatz gegen Frost versehen werden. Nach Beendigung der Miete ist restliches/r Heizöl/Kraftstoff aus den Tanks abzupumpen. Bei Selbstabholung ohne Transportgenehmigung für Gefahrengüter sind die Kosten für eine chemische Tankreinigung vor und nach Gebrauch selbst zu tragen. Daher empfiehlt sich der An- und Abtransport durch den Vermieter, jedenfalls aber der Abschluss einer alle Risiken abdeckenden Versicherung.
3.9. Transporte, Zusatzleistungen: Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieters; es sei denn, der Transport wird auftragsgemäß vom Vermieter ausgeführt. Der jeweilige vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd.
Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig vor Aufbaubeginn genaue Hallenpläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung; das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für die Auf- und Abbauarbeiten inkl. Lagerfläche zur Verfügung gestellt. Bei notwendig werdenden Unterbrechungen der Auf- und Abbauarbeiten oder zu kurzen Zeitspannen, die der Mieter zu vertreten hat, sind die dadurch bedingten Mehrkosten vom Mieter zu tragen.
3.10. Sanitäre Einrichtung: Der Mieter stellt dem Vermieter innerhalb des Baustellengeländes nach Möglichkeit eine Toilette und Waschgelegenheiten zur Verfügung.
3.11. Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei Schneefall Tag und Nacht für die sofortige Räumung der Dächer von Schnee zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und ausreichende Beheizung (mind. 12° C Dauerinnentemperatur).
3.12. Bauanzeigen hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge (bzw. die einschlägigen nationalen Vorschriften des jeweiligen Aufstellungsortes im Ausland) eingehalten werden. Ordnungsbehördliche Vorschriften und Auflagen im Betrieb und während der Veranstaltungen hat der Mieter in eigener Verantwortung sicherzustellen.
3.13. Gebrauchsabnahme: Die laut Bauordnung vorgeschriebenen Gebrauchsabnahmen hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bauliche Vorschriften in allen Ländern (auch Bundesländer) unterschiedlich sind und von Seiten des Mieters eingehalten werden müssen.
Zur Gebrauchsabnahme stellt der Vermieter ein Prüfbuch (statischer Nachweis), solange erforderlich, zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, ebenso sind die Notbeleuchtungen und Hinweisschilder vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen.
3.14. Übernahme/Rückgabe: Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage; die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel.
Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Der Vermieter prüft bei der Rücknahme die Mietsache auf Schäden. Hierbei steht es dem Mieter frei, bei der Prüfung zugegen zu sein (förmliche Rückgabe). Verzichtet der Mieter auf eine förmliche Rückgabe (z. B. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Übergabetermin) so hat er im Falle der Feststellung von Schäden durch den Vermieter den Beweis des Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Übergabetermins zu führen.
3.15. Haftung des Vermieters und des Mieters: Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritten entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache Versicherungen für Haftpflicht abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadensersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine gesonderte Haftpflichtversicherung/Besucherhaftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug (bei Selbstaufbau) hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.
Zelt Selbstaufbau: Im Fall der Selbstmontage und Demontage des Zeltes wird ausdrücklich auf die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft verwiesen. Unter anderem ist das Tragen von Schutzkleidung, wie Schutzhelmen und Sicherheitsschuhen, beim Auf- und Abbau unabdingbar.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderung oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters.
Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen und Fussboden ist nicht gestattet. Klebereste von Werbemitteln oder ähnliches hat der Mieter vor Rückgabe rückstandsfrei zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter.
Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter (b) verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen bzw. die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen. Der Mieter hat zur Vermeidung von Diebstählen/Beschädigungen eine Bewachung des Zeltmaterials und -zubehörs auf eigene Kosten sicherzustellen. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit Abbaubeginn.
Für Schäden an Zelten durch Sturm, Unwetter oder höhere Gewalt, Vandalismus und andere Ursachen haftet der Mieter in vollem Umfang in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietsache. Des Weiteren haftet der Mieter auch für hieraus entstehende Mietausfälle in voller Höhe bis zur schnellst möglichen Ersatzbeschaffung, höchstens jedoch für zwei Wochen. Ersparte Aufwendungen muss sich der Vermieter anrechnen lassen.
3.16. Kündigung, Störung und Unterbrechung
Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert und wenn keine feste Mietzeit vereinbart ist, von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnungen oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Ist der Vermieter unverschuldet verhindert den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (witterungsbedingte Verzögerungen, Transportverzögerungen, Streik oder ähnliches) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist in Schriftform, bzw. einer besonderen Vereinbarung.
3.17. fristlose Kündigung: Bei Dauermieten ist der Vermieter berechtigt, im Falle von zwei rückständigen Monatsmieten das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, nach dreitägiger Voranmeldung den Hallenstandort zu betreten und zu befahren und die Halle ungeachtet einer eventuell noch vorhandenen Belegung/Bestückung abzubauen. Das gleiche gilt bei Weitervermietung der Mietgegenstände an Dritte ohne Zustimmung.
Schadensersatz für durch den vorzeitigen Abbau bedingte Schäden an eingebrachtem Gut des Mieters oder Dritten ist ausgeschlossen, es sei denn, diese entstehen vorsätzlich oder grob fahrlässig. Der Vermieter wird, ohne hier jedoch verpflichtet zu sein, den Abbautermin vorab bekanntgeben, um dem Mieter die rechtzeitige Räumung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter innerhalb von 24 Stunden schriftlich den derzeitigen Stand- oder Lagerort des Zeltmaterials bzw. im Falle eines Standortwechsels gleichzeitig die neue Örtlichkeit mitzuteilen. Für den Fall des Zahlungsverzuges bei Untervermietung tritt der Mieter schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Dritten (Untermieter) an den Vermieter unwiderruflich ab und verpflichtet sich auf Befragen, d. h. innerhalb von zwei Tagen den Namen, die Anschrift und den Ansprechpartner des Untermieters zu benennen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zu zahlen, sofern dies auf der Rechnung nicht anders vermerkt ist. Bei Verzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von (b) Verbraucher 5 % p. a. (§ 288 Abs. 1 BGB) bzw. (a) Unternehmer 8 % p. a. (§ 288 Abs. 2 BGB) über dem jeweiligen Diskontsatz zu erheben.
4.2. Sollten zwischen Auftragserteilung und Veranstaltung weniger als 14 Tage liegen, so kann der Rechnungsausgleich in „bar“, bei Warenübergabe erfolgen.
4.3. Kaution: Der Vermieter behält sich vor, eine Kaution in Höhe von 50 % des gesamten Mietpreises zu berechnen, die nach korrekter Rückgabe und Kontrolle der Mietsachen durch den Vermieter zurückgezahlt wird.
4.4. Vorschüsse: Der Vermieter ist berechtigt, zur Deckung von Aufwendungen Vorschüsse zu verlangen. Er ist verpflichtet, nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers dieses Geld für die Durchführung des Mietauftrages einzusetzen. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge sind zu einem vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
4.5. Kündigung/Zahlungsverzug: Wir behalten uns vor, die Auslieferung im Falle des Zahlungsverzugs zu verweigern und bereits ausgelieferte Mietsachen vorzeitig zurückzuholen. Kommt der Mieter wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nach, so können wir den Vertrag fristlos kündigen. Dies gilt auch dann, wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Zahlungsunfähigkeit droht.
4.6. Rücktritt vom Vertrag: Ein gesetzliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht steht bei Mietverträgen dem Mieter nicht zu. Dies gilt, da Gegenstand des Vertrages Leistungen zur Freizeitgestaltung sind, gemäß §312b Abs.3 Nr. 6 BGB auch für Verträge im Fernabsatz (Vertragsabschluss über das Telefon, Internet oder Fax). Wir räumen dem Mietern jedoch ein vertragliches Rücktrittsrecht ein. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Der Rücktritt ist spätestens bis 43 Tage vor Beginn der Mietzeit in schriftlicher Form aus Kulanzgründen zulässig.
Danach kann bei Rücktritten oder Teilmengenstornierungen folgender Mietausfall berechnet werden:
Tage bis zur Auslieferung:    Gebühr (Teilstornierungen werden pro rata berechnet)
42 bis 29 Tage    25 % des Auftragswertes
28 bis 15 Tage    50 % des Auftragswertes
14 bis 7 Tage    75 % des Auftragswertes
Nachweislich entstandene Kosten stellen wir in voller Höhe in Rechnung.
Stornierungskosten von Fremdmaterial werden mit einer Handlinggebühr von zusätzlich 10 % berechnet. Die anfallenden Stornokosten werden in vollem Umfang an den Mieter weiterbelastet. Dies gilt außerhalb der oben aufgeführten Tabelle.
4.7. Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Vermieter anerkannt wurden. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung und Abholung (allgemein außer Zelt)

5.1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden. Uhrzeitangaben können variieren.
Die Transportleistung durch den Vermieter beinhaltet den Transport hinter die erste ebenerdige Tür. Transportwege müssen mit Rollwagen gut zu befahren sein. Sollten Transportwege länger als 10 m sein, oder/und über unebenes Gelände führen, stellen wir für unsere Arbeitsleistung 9,00 €/Arbeitseinheit (15 min) in Rechnung. Die Zufahrt muss für einen LKW (3 m breit, 4 m hoch, 8 m lang, 12 to schwer) möglich sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind wir 72 Std. vor Anlieferung darüber zu informieren. Wartezeiten, die nicht durch uns verschuldet sind, werden mit der Arbeitsleistung von 9,00 €/Arbeitseinheit (15 min) in Rechnung gestellt.
5.2. Die Transportkosten beinhalten nicht den Auf- und Abbau sowie das Vertragen und Einsammeln der Mietsachen, es sei denn, es ist ausdrücklich in der Auftragsbestätigung geregelt. Ansonsten übernehmen wir diese Leistung gerne gegen gesonderte Berechnung.
5.3. Bei der Lieferung der Mietsachen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass er selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person die Ware in Empfang nimmt.
Verweigert der Mieter aus nicht durch den Vermieter zu vertretenden Gründen die Annahme, so ist der Vermieter berechtigt wahlweise die Vertragserfüllung zu verlangen oder die Ware zurückzunehmen. Dies gilt auch bei Lieferung durch ein Transportunternehmen.
5.4. Am vereinbarten Abholtermin müssen die Mietsachen – wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung geregelt – vollständig, sortiert und sauber bereitstehen (der Anlieferung entsprechend). Dies gilt auch bei Abholung durch ein Transportunternehmen.
5.5. Wird die Anlieferung durch uns übernommen, so haben wir bei Störung aufgrund von höherer Gewalt, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, nicht für Kosten oder Schäden beim Mieter aufzukommen.
5.6. Der Selbstabholer trägt die Transportgefahr für den Hin- und Rücktransport der Mietsachen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für jegliche Art von Schäden, die beim Beladen oder Entladen auf den Betriebsstandorten von dem Vermieter entstehen. Der Mieter trägt das Risiko von Schäden, wenn er Hilfe von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters beim Be- und Entladen eines eigenen Fahrzeugs in Anspruch nimmt, es sei denn, diese Schäden werden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Auch übernimmt der Mieter die Haftung bei unsachgemäßer Beladung des eigenen Fahrzeugs. Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe von Ware zu verweigern, wenn ein Mieter einen ordnungsgemäßen Transport mit dem eigenen Fahrzeug nicht gewährleisten kann. Hieraus entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Mietminderung der gemieteten Sache.

6. Pflichten des Mieters

6.1. Der Mieter hat sich bei Übergabe von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Mietsachen einschließlich des Zubehörs zu überzeugen. Normale Gebrauchsspuren, die auf dem Einsatz der Mietsache beruhen, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Mit rügeloser Übernahme durch Unterzeichnung auf der Empfangsbestätigung erkennt der Mieter diese als mangelfrei an. Übt der Mieter die Prüfungs- und Rügepflicht nicht aus, so gilt die Mängelfreiheit als bestätigt. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Im Falle offener Mängel müssen diese sofort gemeldet werden. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese Mängel. Bei der Reklamation muss der Artikel vorgelegt werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß oder die Abnutzung.
6.2. Erfolgt der Auf- und Abbau oder das Vertragen und Einsammeln der Mietsachen durch den Vermieter, so ist der Mieter dazu verpflichtet, alle zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, soweit es für die Vertragsdurchführung erforderlich ist.
6.3. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen nur bestimmungsgemäß für die vereinbarte Veranstaltung zu verwenden. Eine Untervermietung ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung unter Nennung des Untermieters gestattet. Er verpflichtet sich weiter, die Mietsachen pfleglich zu behandeln und diese im unveränderten, einwandfreien Zustand zurückzugeben. Insbesondere ist die Lagerung der Mietsachen sicherzustellen.
6.4. Der Mieter ist verpflichtet, alle während der Mietdauer auftretenden Schäden oder den Verlust der Mietsachen unverzüglich anzuzeigen.
6.5. Die Rückgabe hat in den für die Mietsachen vorgesehenen Verpackungen zu erfolgen. Bei Beschädigungen oder Verlust der Versandverpackungen, die nicht das Transportunternehmen verursacht hat, hat der Mieter die daraus entstehenden Kosten zu ersetzen.
6.6. Der Mieter muss die Mietsachen sorgfältig behandeln und vor Rückgabe säubern, sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung geregelt. Extrem verschmutzte Mietsachen werden gesondert nach Arbeitsaufwand nachberechnet.
6.7. Verwendungszweck und Funktionsprüfung: Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme oder vor Inbetriebnahme der Mietsache und des Zubehörs von deren einwandfreiem Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme, die Geräte vollständig zu erproben. Die Übernahme der Mietsache gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes. Wenn und soweit der Mietgegenstand einer speziellen Behandlung bedarf (z.B. gem. Betriebsanleitung o.ä.) verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand ausschließlich durch Personen bedienen zu lassen, die einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache sicherstellen können.
6.8. Zustand bei Rückgabe: Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat. Für defekt zurückgebrachte Geräte berechnen wir die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert, wenn eine Reparatur unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Bei defekten Glühkörpern behalten wir uns vor, den Zeitwert zu berechnen. Bei verschmutzten Mietgegenständen berechnen wir die Reinigung nach Aufwand, solange nichts anderes vereinbart ist.

7. GEMA, Behörden, Versicherungen, Genehmigungen

7.1. Der Mieter ist für sämtliche anfallenden Gebühren, Versicherungen, Genehmigungen und Steuern zuständig (z.B. GEMA, Vergnügungssteuer, Veranstalter-Haftpflichtversicherung usw.). Soweit wir Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließen, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Mieters. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & Co.

8. Haftung des Mieters

8.1. Bei Übernahme der Mietsachen beginnt die Haftung des Mieters. Er haftet für die Mietsachen während der vertraglich vereinbarten Mietdauer, bei Verlust oder Beschädigung, durch unsachgemäße Handhabung oder Transport. Dies gilt auch für Schäden, die neben Angestellten und Beauftragten des Mieters durch sonstige Dritte verursacht werden. Es wird dem Mieter empfohlen, die Mietsachen gegen Diebstahl und Beschädigung zum Wiederbeschaffungspreis zu versichern.
8.2. Ebenso haftet der Mieter während der Mietdauer für alle Schäden, die aus der Benutzung der Mietsachen resultieren.
8.3. Von der Übernahme bis zur Rückgabe der Mietsachen trägt der Mieter die Verantwortung. Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt, da exakte Fehlmengen oder etwaige Beschädigungen erst nach abgeschlossener Reinigung ermittelt werden können.
Verzichtet der Mieter auf eine förmliche Rückgabe (z.B. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Übergabetermin) so hat er im Falle der Feststellung von Schäden durch den Vermieter den Beweis des Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Übergabetermins zu führen.
8.4. Für Nutzungsausfall, der uns dadurch entsteht, dass die Mietsachen nicht in einwandfreiem Zustand oder nicht vollständig zurückgegeben werden und für erforderliche Instandsetzungskosten haftet der Mieter. Bei Beschädigung oder Verlust wird der volle Wiederbeschaffungswert der entsprechenden Mietsachen in Rechnung gestellt, außer der Schaden ist so gering, dass eine kurzfristige und einfache Reparatur möglich ist.

9. Haftung des Vermieters

9.1. Schadensersatzansprüche gegen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurde. Das gleiche gilt, wenn wegen einer unwesentlichen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Rechtsgrund – für nicht typischerweise entstehende Sach- und Vermögensschäden entstehen, die wir lediglich leicht fahrlässig zu vertreten haben.
9.2. Für durch unsere Geräte entstandene Schäden können wir nicht haftbar gemacht werden, wenn diese auf unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind.

10. Materialbeschaffenheit (außer Zelte)

10.1. Sofern nicht explizit in der Auftragsbestätigung angegeben, sichern wir keine besonderen Eigenschaften, z.B. schwere Entflammbarkeit oder Wasserdichtigkeit zu. Bei der Entflammung der Mietsachen, die zu einem Brand führt, übernehmen wir keine Haftung. Werden die Mietsachen aufgrund schlechten Wetters wie z.B. Regen beschädigt, so haftet der Mieter hierfür.
10.2. Das Material kann teilweise leichte Gebrauchsspuren aufweisen. Der Gegenstandswert bleibt hiervon unberührt.
10.3. Bei offensichtlichen Mängeln leisten wir nach unserem Ermessen Nachbesserung. Bei Fehlschlag der Nachbesserung hat der Mieter das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

11. Eigentum

11.1. Soweit wir Ware verkaufen, bleibt diese Ware unser Eigentum bis alle Verbindlichkeiten des Mieters gegenüber uns getilgt sind.

12. Referenzen der Vermieters

12.1. Der Unternehmer (a) erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter nach erfolgtem Auftrag eventuell den Firmennamen, ein Firmen- /Marken-logo und den Anlass der Veranstaltung in seine Referenzliste ( z.B. Homepage, Firmenkatalog etc.) aufnimmt. Dies gilt soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Wir behalten uns das Recht vor, an Orten, an denen unsere Mietsachen stehen, zu Marketingzwecken Foto und Videoaufnahmen usw. zu machen. Hierzu erteilt der Mieter hiermit seine Einwilligung.

13. Abbildungen/Fotos

13.1. Abbildungen und Fotos in Broschüren, Internetseiten und Präsentationen können von der Wirklichkeit geringfügig abweichen.

14. Erfüllungsort

14.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Zentrallager in Rolandseckerweg 30, 53619 Rheinbreitbach und Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Mietsachen durch den Mieter selbst abgeholt und zurückgebracht.
14.2. Wir sind nicht verpflichtet, die Mietsachen an einen durch den Mieter genannten Zielort zu versenden. Tun wir dies dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters und es gelten die jeweils gültigen allgemeinen Bedingungen des Transportunternehmens, welches durch uns ausgewählt wird.

15. Salvatorische Klausel / Anwendbare Recht / Gerichtsstand

15.1. In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen. Gleichfalls bedarf die Aufhebung dieser Schriftformelklausel der Schriftform.
15.2. Sollte eine Regelung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien sind dann verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
15.3. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Mieter und uns findet das materielle deutsche Recht Anwendung.
15.4. Ist der Mieter Unternehmer (a), ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 11/2015